Allgemeine Geschäftsbedingungen von piccoplant

 

§ 1 - Allgemeines

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Eigentumsvorbehalt in § 4 wird in keinem Falle eingeschränkt.

 

2. Unsere Angebote sind in Bezug auf  Preise und Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragserledigung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

 

 

§ 2 - Preise, Zahlungsbedingungen

 

1. Die Preise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

 

Die Lieferung erfolgt ab der Verkaufsstelle.

 

2. Die dem Besteller erteilten Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skontoabzug in Höhe von 2% gewährt.

 

3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Wechselkosten trägt der Besteller.

 

4. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen - auch bei Stundung - sofort fällig. Dies gilb insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe, Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens.

 

5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 

6. Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ist der Besteller Kaufmann, kann ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung nicht geltend gemacht werden.

 

 

§ 3 - Lieferung

 

1.    Die Lieferungen erfolgen ab Verkaufsstelle. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Käufer, Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens jedoch beim Verlassen der Verkaufsstelle auf den Käufer über.

 

Der Versand geschieht nur auf Rechnung, Gefahr und im Namen des Bestellers.

 

Für Fehler bei der Verpackung der Ware bei ihrem Versand, bei der Auswahl des Transportmittels und des Transportweges haften wir nur, wenn uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

2. Alle Angaben von Lieferzeiten in unseren Angeboten sind annähernd und nicht verbindlich. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung.

 

3. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nur zu, soweit wir die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Wetterkatastrophen, Hagel-, Forst-, Dürreschäden, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betriebsorganen und Zulieferern oder sonstigen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände - insbesondere höhere Gewalt - zurückzuführen, so sind wir zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne daß dem Besteller dadurch Schadensersatzansprüche entstehen.

 

4. Die Verpackung wird dem Besteller zu den Selbstkosten für Material und Arbeitslohn berechnet und nicht zurückgenommen. Dies gilt nicht für Mehrwegkulturgefäße und Transportmittel. Diesen sind uns innerhalb von vier Wochen wieder frachtfrei zur Verfügung zu stellen.

 

Falls dies nicht geschieht, werden sie berechnet.

 

Nebenkosten für Zertifikate werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

 

5. Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt.

 

Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig, wenn dies wegen der Beschaffenheit der Ware oder der jeweiligen Liefereinheit erforderlich ist.

 

Für die Berechnung des Preises sind die tatsächlichen Liefermengen maßgebend.

 

 

§ 4 - Eigentumsvorbehalt

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

 

Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

2. Das vorbehaltene Eigentum geht nicht dadurch verloren, daß der Besteller die gelieferten Pflanzen vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstücken einlagert, einschlägt oder einpflanzt. Der Besteller ist verpflichtet, aber so vorzugehen, daß die Pflanzen als von uns gekommen bestimmbar sind. Der Besteller verpflichtet sich, uns erforderlich falls Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu geben.

 

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir die ausdrücklich schriftlich erklären.

 

4. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Barzahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

 

5. Der Besteller, tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig , ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbar wurde, so tritt der Besteller uns mit Vorrang vor übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

 

6. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

 

7. Bei Bezahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht in ihren unmittelbaren Besitz gelangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.

 

8. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird  durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unsere Ware zu der übrigen. Werden unsere Sachen mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wir für die Vorbehaltsware.

 

9. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Die gelt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Verpfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

 

 

§ 5 - Gewährleistung /Beanstandungen

 

1. Wir verpflichten uns zur Lieferung von Pflanzen üblicher Art und Güte.

 

Eine Gewährleistung für das Anwachsen wird nicht übernommen.

 

Eine Gewährleistung für Sortenechtheit wird ebenfalls nicht übernommen.

 

2. Die Gewährleistungsfrist von sechs Monaten beginnt mit Gefahrübergang.

 

3. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren in jedem Fall unverzüglich zu überprüfen. Eventuelle Mängel sind so anzuzeigen, daß die Mängelanzeige binnen fünf Tagen nach Erhalt der Sendung bei uns eintrifft. Die Mängel sind genau anzugeben.

 

4. Mängel, die erst später erkennbar sind, können nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von fünf Tagen nach Erkennbarkeit gerügt werden, wobei es für die Rechtzeitigkeit auf den Eingang bei uns ankommt.

 

5. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassender oder mißlungener Ersatzlieferung kann der Besteller jedoch die Rückabwicklung des Vertrages oder Minderung verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt.

 

Die Haftung für Mangelfolgeschäden und Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragshandlungen wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es handelst sich um zugesicherte Eigenschaften.

 

6. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zu Beanstandungen der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist.

 

 

§ 6 - Muster

 

Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen. Es brauchen nicht alle Pflanzen der Lieferung wie die Probe auzufallen.

 

Maße sind, da es sich um Naturprodukte handelt, nur annähernd angegeben. Kleine Abweichungen nach oben oder unten sind unumgänglich.

 

 

§ 7 - Ausschluß von Schadensersatzansprüchen

 

Schadensersatzansprüche gegen uns aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus Erteilung von Rat oder Auskunft, aus unerlaubten Handlungen oder aus sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aus Produkthaftung oder wir bzw. unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hätten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ein möglicher Schadenserstz wird der Höhe nach begrenzt auf den Wert des betroffenen Einzelauftrages.

 

 

§ 8 - Auslandsgeschäfte

 

Für alle Lieferungen und Leistungen wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Das Uncitral-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

 

 

§ 9 - Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit

 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Urkundsprozeß ist Oldenburg.

 

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrere Bestimmungen wird die Wirksamkeit  der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

Oldenburg, Stand Juli 2004

Allgemeine Liefer - und Geschäftsbedingungen

 

 
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